E-Scooter: Trendy, aber nicht für alle geeignet
2 Räder, «klein und wendig» und ein guter elektrisch betriebener Flitzer für Kurzstrecken. E-Scooter sind voll im Trend und überschwemmen den Markt als Alternative zu Velos und E-Bikes. Grosse gesetzliche Anforderungen für Erwachsene bestehen nicht – doch wer einen E-Scooter Kindern zum Fahren gibt, sollte aufpassen. Denn nicht jeder darf E-Scooter fahren, was im Schadenfall schnell teuer werden kann.
Haftpflicht und Vorschriften für E-Scooter
Auf Schweizer Strassen sind E-Scooter erlaubt, die bis 20 km/h fahren und mit Tretunterstützung auf maximal 25 km/h kommen. Gesetzlich wird keine Haftpflichtversicherung vorausgesetzt (aber natürlich empfohlen!). Sie werden versicherungstechnisch daher E-Bikes bis 25 km/h gleichgestellt und das Lenken gilt in der Privathaftpflicht als mitversichert. Verkehrsgesetzlich werden sie allerdings den Leichtmotorfahrzeugen zugeordnet, womit besondere Altersvorschriften für Lenker gelten.
Lenker bis 16 Jahre
Dadurch, dass E-Scooter den Leichtmotorfahrzeugen angehören, dürfen erst ab 14 Jahren gefahren werden. Hierbei benötigen Lenker von 14 bis 16 Jahren den «Töffli-Führerausweis» (Kategorie M), ansonsten dürfen auch sie den E-Scooter nicht auf öffentlichen Verkehrswegen fahren. Somit eignet sich ein E-Scooter nur ab einem bestimmten Alter als Transportmittel für den Schulweg.
Lenker über 16 Jahre
Wer älter als 16 Jahre ist und einen E-Scooter lenkt, hat auch ohne Führerausweis freie Fahrt. Hier ist die Vorschrift den E-Bikes angelehnt.
Folgen bei Missachtung der Altersvorschriften
Die Altersvorschriften sind damit für E-Scooter klar geregelt. Werden die Regeln missachtet (bedeutet: Einem Kind unter 14 Jahren und/ oder ohne erforderlichen Führerausweis wird der E-Scooter zum Fahren übergeben), werden Verkehrsvorschriften verletzt. Verursacht dann das Kind einen Haftpflichtschaden, wird für die Prüfung der Übernahme des Schadens durch den Versicherer die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht der Eltern geprüft. Im Streitfall wird dies sogar gerichtlich beurteilt. Wurde die Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, können Haftpflichtversicherer Leistungskürzungen vornehmen oder gar die Leistungszahlung verweigern. Entsprechend haben dann die Eltern für den Schaden selbst aufzukommen.
Selbst wenn die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde (und somit die Eltern vom gesetzlichen Haftungsanspruch befreit wurden), stellt sich die Frage einer etwaigen Übernahme des Schadens. Denn: Die Haftpflicht übernimmt nur Schäden, für die die Versicherten gesetzlich haften. Ansonsten helfen Versicherer nur bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche (was in vorgenannter Situation der Fall wäre). Möchte die Familie jedoch für den Schaden aufkommen (um z.B. es sich mit dem Geschädigten nicht komplett zu verscherzen) kann eine Leistungsfallübernahme nur über eine etwaig versicherte Wunschhaftpflicht geprüft werden. Die Wunschhaftungen werden speziell für Situationen angeboten, in denen der Versicherte vom Gesetz her eigentlich nicht für den Schaden aufkommen muss. Je nach Gesellschaft wird diese mit unterschiedlichen Sublimite und für unterschiedliche Tätigkeiten in der Privathaftpflicht angeboten.
Diebstahl von E-Scooter
Das eine grosse Risiko ist die Haftpflicht, das zweite der Diebstahl. Schliesslich sind auch E-Scooter noch recht handlich zum Entwenden und werden oft nur mittelmässig gegen Diebstahl gesichert. Durch die Gleichstellung von E-Bikes bis 25 km/h werden auch E-Scooter in der Hausratsversicherung dem versicherten Hausrat zugeordnet. Entsprechend gelten die gleichen Vorschriften, was den Diebstahl anbelangt. Wird also in ein abgeschlossenes Gebäude eingebrochen und der E-Scooter entwendet, gilt dies über die Grunddeckung für Einbruchdiebstahl als mitversichert. Wird der E-Scooter jedoch draussen vom Veloständer, vor der Schule oder anderswo entwendet muss der einfache Diebstahl zusätzlich in der Police versichert sein. Für die Kostenübernahme bei Diebstahl wird vorausgesetzt, dass der E-Scooter gegen Diebstahl gesichert wurde (beispielsweise durch Wegfahrsperren oder Fahrradschlösser). Wurde der E-Scooter ohne alles abgestellt und entwendet, kann der Versicherer Obliegenheitsverletzungen geltend machen und Leistungen kürzen. In solchen Fällen ist der Einschluss vom Grobfahrlässigkeitsverzicht wieder einmal sinnvoll, da mit ihm auf die Einrede verzichtet wird.
PS:
Die gleiche Handhabung im Diebstahlfall gilt im Übrigen auch für klassische Trottinetts, welche viele Kinder mittlerweile für ihren Schulweg nutzen und oft gar nicht am Veloständer abschliessen.
Fazit
E-Scooter sind zwar praktisch, aber auf das Mindestalter für Lenker sollte zwingend geachtet werden, da sonst durch die Gesetzesverletzung nur bedingt Versicherungsschutz besteht. Auch Diebstählen ist (so oder so) präventiv mit Diebstahlsicherungen vorzubeugen, um im Falle eines Falles auch bei Anmeldung über die Versicherung keine finanziellen Nachteile zu erhalten.