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Neues Jahr, neues Drohnengesetz

Ein gern gesehenes Weihnachtsgeschenk sind in den letzten Jahren Drohnen für Hobbypiloten. Doch mit Beginn 2023 gelten nun auch in der Schweiz die strengeren EU-Regeln. Was ändert sich für Neueinsteiger und bisherige Hobbypiloten?

Änderungen – das wichtigste in Kürze

Mit der Übernahme der EU-Drohnenregulierung kommt die neue sogenannte «offene Kategorie» für Hobbypiloten in Kraft. Hierin werden Drohnen in neue Gewichtsklassen aufgeteilt, die unterschiedliche Beschränkungen mit sich bringen. Zudem müssen Drohnen eine offizielle Klassenmarkierung (C0 – C4) haben. Für ältere Drohnen ohne Klassenmarkierung gelten noch bis 2024 Übergangsbestimmungen. Für alle Drohnen (egal ob neu oder alt) gilt ab jetzt jedoch, dass nur noch Drohnen mit CE-Label geflogen werden dürfen. Für alle Drohnenflüge gilt ausserdem eine maximale Flughöhe von 120m über Grund – wer höher fliegt benötigt eine Bewilligung des BAZL.

Gewichtsklassen

Wo früher gesetzlich zwischen 500g/ 2kg/ 25kg-Drohnengewicht unterschieden wurde, gilt neu 250g/ 900g/ 4kg/ 25kg. Diese Klassifizierung hat einen grossen Einfluss auf Registrierungspflichten, vorhandenen Kompetenznachweisen und wie nah man an unbeteiligten Personen fliegen darf.

Registrierungspflicht + Kompetenznachweis

Jeder Drohnenpilot mit Drohnen ab 250g muss sich auf der offiziellen Plattform UAS.gate registrieren und eine Online-Schulung mit Prüfung absolvieren. Nur wer 75% der gestellten 40 Fragen richtig beantwortet, erhält das erforderliche Zertifikat, mit der die Drohne geflogen werden darf. Dieses gilt dann auch in der EU und umgekehrt. Alte/ andere Zertifikate werden nur teilweise angerechnet. Wer eine Drohne unter 250g fliegt, mit der Personendaten aufgezeichnet werden können (sprich: Die Drohne besitzt eine Kamera, Sensoren, Mikrofon, etc.)., muss ebenfalls die Registration und Prüfung vornehmen.

Mindestalter

Wer eine Drohne fliegen will, muss mindestens 12 Jahre alt und in Aufsicht einer 16-jährigen Begleitperson mit erforderlichen Kenntnissen sein. Entsprechend ist eine Registrierung erst ab 16 Jahren möglich (bzw. die «eigene Haltung» einer Drohne erlaubt!)

Fliegen über Menschenansammlungen und unbeteiligte Personen

In der offenen Kategorie dürfen keine Menschenansammlungen überflogen werden. Dies bedarf einer Bewilligung des BAZL mit entsprechenden Kompetenznachweisen. Drohnen bis 4kg dürfen zudem keine unbeteiligten Personen überfliegen, die nicht ihr Einverständnis gegeben haben. Für Drohnen ab 900g gilt zudem ein horizontaler Mindestabstand je nach Drohnengewicht, der zu Unbeteiligten eingehalten werden muss.

Haftpflichtversicherung – Obligatorisch

Für Drohnenpiloten mit Drohnen ab 250g müssen eine obligatorische Haftpflichtversicherung von CHF 1 Mio. besitzen. Hier ist der Blick in die Privathaftpflicht-Police wichtig, da je nach Versicherungsgesellschaft das Führen von Modell-Luftfahrzeugen (inkl. Drohnen) bis 30kg Gewicht bereits in der Grunddeckung mitversichert wird oder ein Zusatz eingeschlossen werden muss.

Übergangskategorie für Drohnen ohne Klassenmarkierungen

Für ältere Drohnen die zwar das CE-Label aufweisen, aber noch keine Klassenmarkierung haben, gelten für 2023 und 2024 leicht angepasste Regeln. Hiernach dürfen Bestandsdrohnen bis 500g noch ohne Kompetenznachweis geflogen werden, dürfen aber auch nicht unbeteiligte Personen und Menschenansammlungen überfliegen. Für Drohnen ab 500g muss jedoch die Prüfung absolviert werden. Ab 2024 verschärfen sich die Anforderungen und werden noch näher an das EU-Gesetz angelehnt. Nach 2024 ist jedoch vollends Schluss und es dürfen Drohnen ohne Klassenmarkierung nicht mehr geflogen werden.

Auswirkungen auf Privathaftpflichtversicherung

Wie bereits angedeutet, ist zuerst die Prüfung der Deckung für das Haftpflichtobligatorium entscheidend. Aber auch danach sollten die neuen EU-Regeln beim Gebrauch der Drohne eingehalten werden. Durch die neue gesetzliche Verankerung haben Versicherer bei Missachten dieser Regeln das Recht, im Schadenfall ihre Leistungen zu kürzen oder gar zu verweigern. Dazu gehört auch die Prüfung für den Kompetenznachweis oder die einzuhaltenden Flughöhen und Mindestabstände. Gerade Hobbypiloten, die Naturaufnahmen im Gebirge oder von Wasserfällen machen, können schnell die Flughöhe überschreiten. Genauso kann das Fliegen ohne den nötigen Kompetenznachweis zu Leistungsverweigerung seitens Versicherer im Schadenfall führen.

Rechtsschutzversicherung

Mit der verschärften Regulierung sollen insbesondere Privatsphäre und Sicherheit unbeteiligter Personen bewahrt werden. Wer sich an die Bestimmungen nicht hält oder die (Flug-)Grenzen ausreizt kann schnell einen Rechtsstreit am Hals haben. Umso gewichtiger kann nun eine Privatrechtsschutzversicherung werden, die bei (drohenden) Rechtsfällen Rechtsberatung und rechtliche Unterstützung bieten kann.

Haben Sie Fragen? Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Philipp Fröhli

Partner

phf@elk-ag.ch +41 44 527 35 30